Określenie celów państwa a ustawa zasadnicza. Z problematyki najnow szego rozwoju politycznego i prawno-konstytucyjnego w Republice Federalnej Niemiec
Streszczenie
Es wird sow ohl auf politischer als auch w issenschaftlicher Ebene die Frage
 streitig erörtert, ob neue Staa,tszielbestimmungen in das Grundgesetz und/oder in
 die Landesverfassungen, insbesondere in bezug auf die Sorge um die Umwelt des
 Menschen, eingefügt werden sollen. Das Grundgesetz, auf das sich meine Abhandlung
 beschränkt, kennt bereits eine Reihe von Staatszielbestimmungen, durch die
 den staatlichen Organen inhaltliche Richtungen für ihre Tätigkeiten angegeben w erden:
 Wahrung der Menschenwürde, Frieden, W iederherstellung der staatlichen Einheit
 Deutschlands, Sozialstaatlichkeit, wirtschaftliches Gleichgewicht etc. Zwar haben diese Bestimmungen rechtliche Verbindlichkeit, lassen aber den Staatsorganen,
 insbesondere dem Gesetzgeber und der Regierung, einen sehr weiten Gestaltungsspielraum
 bei der Erfüllung dieser Aufgaben. Eine von der Bundesregierung ein gesetzte Expertenkommission hat Vorschläge zur Einführung neuer Staatsziele für
 drei Politikbereiche: Arbeit, Sorge für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen
 und Kultur vorgelegt. Auf dieser Grundlage und auf zusätzlichen Vorschlägen
 sind im Bundesrat und im Bundestag G esetzesinitiativen ergriffen worden, um den
 Umweltschutz in engerer oder weiterer Form als Staatsziel im Grundgesetz zu verankern. Die Vorschläge haben in der allerdings spärlichen verfassungsrechtlichen
 Literatur und in Anhörungen von Verfassungsrechtlern vor verschiedenen Staatsorganen
 und politischen Gremien eher ablehnendes Echo erfahren, soweit sie nicht
 selbst der Expertenkommission angehörten. Es wird eine Verengung des politischen
 Handlungsspidraumes, ein Vorrang der Aufgabe der Umweltsorge oder des Umweltschutzes
 vor anderen Aufgaben, eine weiter zunehmende Juridifizierung der Politik,
 eine Stärkung des individuellen Anspruchsdenkens befürchtet. Nach Ansicht
 des Verfassers sind die Einwände zwar ernst zu nehmen, können aber entweder
 ausgeräumt werden oder treten hinter den überwiegenden verfassungspolitischen
 und verfassungsrechtlichen Vorzügen der Verankerung einer Staatszielbestimmung
 der Sorge lür die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zurück. Er befürwortet
 die Aufnahme einer derartigen Staatszielbestimmung in das Grundgesetz.
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